Die Monatssitzung findet im Regelfall am ersten Montag im Monat um 19:30 Uhr im Vereinsheim statt. Insbesondere den Trainern und Betreuern wird hier die Gelegenheit geboten sich mit Mannschaftsbelangen, wie beispielsweise Aufnahme- und Passanträge, Trainings- und Hallenzeiten, Schiedsrichterkosten oder Mannschaftsausrüstung, an den Vorstand zu wenden. Des Weiteren wird den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit gegeben ihre Fragen, Anregungen und Wünsche an den Vorstand zu richten. Der genaue Termin wird jeweils eine Woche vorher auf der Startseite bekannt gegeben.

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.03.2013 wurde eine neue Satzung verabschiedet und am 24.05.2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen. Diese kann alternativ als PDF-Datei aus unserem Downloadpool heruntergeladen werden.

 

Fußball-Club Viktoria Scheps e.V.

SATZUNG

in der Fassung vom 24. Mai 2013

Allgemeiner Teil

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen "Fußball-Club Viktoria Scheps". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. 120108 eingetragen und führt seither den Zusatz "e.V.".

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Edewecht-Osterscheps.
Als Gründungstag gilt der 16. August 1953.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinsfarben und Vereinszeichen

(1)

Die Vereinsfarben sind gelb und schwarz.

(2)

Das Vereinszeichen sieht wie folgt aus:

§ 3

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Fußballsports sowie die Pflege und Stärkung des Vereinslebens. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendarbeit die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendarbeit.

(2)

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4

Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zugelassen ist jedoch die Erstattung von nachgewiesenen Auslagen. Des Weiteren darf der Vorstand im Rahmen von Ehrungen, besonderen Anlässen und Einladungen anderer Vereine den Kauf von Präsenten bis zur erlaubten steuerlichen Höchstgrenze beschließen.

§ 5

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Fußballverband (NFV) und im LandesSportBund Niedersachsen (LSB) und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

Mitgliedschaft

§ 6

Mitglieder

(1)

Der Verein hat:

-

aktive Mitglieder

-

passive Mitglieder

-

Ehrenmitglieder

(2)

Die Wahrnehmung des Sportangebots des Vereins steht den passiven Mitgliedern nicht zu.

§ 7

Erwerb

(1)

Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2)

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet abschließend über den Aufnahmeantrag.

(3)

Bei Minderjährigen bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge übernimmt.

(4)

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die bisher nicht Mitglied des Vereins ist.

(5)

Mitglied kann nur werden, wer sich mit dem Beitragseinzug im Lastschriftverfahren einverstanden erklärt.

§ 8

Beendigung

(1)

Die Mitgliedschaft endet

a)

mit dem Tod des Mitglieds,

b)

durch freiwilligen Austritt,

c)

durch Streichung von der Mitgliederliste oder

d)

durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)

Der freiwillige Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum 01. März oder 01. Oktober zulässig.

(3)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

(4)

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen

a)

erheblicher Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten,

b)

Schädigung des Ansehens oder Verstoß gegen die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise oder

c)

groben unsportlichen Verhaltens.

(5)

Über den Ausschluss entscheidet abschließend der Vorstand. Vor der Beschlussfassung hat er dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(6)

Ein Anspruch an das Vereinsvermögen steht ausscheidenden Mitgliedern nicht zu. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und -pflichten.

§ 9

Mitgliedsbeiträge

(1)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)

Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld und werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren erhoben. Wechsel der Bankverbindungen sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Etwaige Rückbuchungskosten sind vom Mitglied zu tragen.

(3)

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10

Rechte und Pflichten

(1)

Die Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins auf

a)

Teilnahme an der Mitgliederversammlung,

b)

Teilnahme am Vereinsleben,

c)

Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und

d)

Benutzung der Vereinseinrichtungen.

(2)

Zu den Pflichten der Mitglieder gehören

a)

die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge,

b)

sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten,

c)

die Interessen des Vereins zu fördern,

d)

vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen,

e)

soweit es in ihren Kräften steht, die Unterstützung der Veranstaltungen des Vereins durch ihre Mitarbeit,

f)

die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern und

g)

gegenseitige Rücksichtnahme.

Organe

§ 11

Organe

Die Organe des Vereins sind:

-

der Vorstand

-

der geschäftsführende Vorstand

-

die Mitgliederversammlung

Vorstand

§ 12

Vorstandsämter

(1)

Der Vorstand besteht aus:

-

dem 1. Vorsitzenden

-

dem 2. Vorsitzenden

-

dem 3. Vorsitzenden

-

dem Kassenwart

-

dem Herrenfachwart

-

dem Jugendfachwart

-

dem Schriftführer

-

dem Werbemanager

(2)

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Ist es nicht möglich alle Posten des Vorstands zu besetzten, ist jedoch die kommissarische Wahrnehmung der Aufgabenbereiche mit Ausnahme, die des geschäftsführenden Vorstands, durch andere Vorstandsmitglieder zulässig.

§ 13

Aufgaben

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Beim Führen seiner Geschäfte ist der Vorstand an die Satzung und die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke, Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen; diese sind nicht Teil der Satzung. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand mindestens jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14

Beschlussfassung

(1)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die bei Bedarf vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, auch wenn es nach § 12 Absatz 2 dieser Satzung kommissarisch die Aufgabenbereiche nicht besetzter Vorstandsämter wahrnimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(3)

Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(4)

Ein Vorstandsbeschluss kann gegebenenfalls auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15

Wahl, Abberufung und Amtsdauer

(1)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden in zwei Wahlgruppen A und B um ein Jahr versetzt gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(2)

Wahlgruppe A:

-

1. Vorsitzender

-

3. Vorsitzender

-

Herrenfachwart

-

Schriftführer

Wahlgruppe B:

-

2. Vorsitzender

-

Kassenwart

-

Jugendfachwart

-

Werbemanager

Geschäftsführender Vorstand

§ 16

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart des Vorstands bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.

Mitgliederversammlung

§ 17

Einberufung

(1)

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im Februar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2)

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3)

Für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten unterschiedliche Einladungsformen, jedoch werden beide vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt jeweils der Vorstand fest.
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung "Nordwest-Zeitung" und durch Bekanntmachung auf der Vereinswebsite (http://www.fcscheps.de) einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4)

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 18

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1)

Jedes volljährige Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2)

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 19

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

-

die Entgegennahme der Berichte des Vorstands

-

die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

-

die Entlastung des Vorstands

-

die Wahl und Abberufung des Vorstands

-

die Wahl der Kassenprüfer

-

die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

-

die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

-

die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 20

Ablauf und Beschlussfassung

(1)

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2)

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, bei dessen Abwesenheit, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3)

Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder dies beantragt.

(4)

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(5)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6)

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(7)

Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, statt.

(8)

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen, die Aufgrund von Verfügungen des Amtsgerichts notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(9)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:

-

den Ort und die Zeit der Versammlung

-

den Versammlungsleiter

-

den Protokollführer

-

die Zahl der erschienenen Mitglieder

-

die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung

-

die Tagesordnung

-

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 21

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(2)

Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 22

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen.

Kassenprüfung

§ 23

Kassenprüfung

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich versetzt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen, als Kassenprüfer. Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren Unterbrechung zulässig.

(2)

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und die Prüfung im Kassenbericht des Kassenwarts zu protokollieren. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 24

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1)

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart vertretungsberechtige Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeine Edewecht zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Inkrafttreten

§ 25

Inkrafttreten

(1)

Die vorstehende Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben.

(2)

Der Vorstand wir ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister verlangt.

(3)

Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.

(4)

Alle vor dem Inkrafttreten dieser Satzung gewählten Mitglieder der Vereinsorgane bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, im Amt. Um die in § 15 dieser Satzung festgelegten versetzten Amtsperioden der Vorstandsmitglieder zu ermöglichen, sollen bei den ersten Wahlen nach Inkrafttreten dieser Satzung die Vorstandsmitglieder beider Wahlgruppen gewählt werden; die Vorstandsmitglieder der Wahlgruppe A für 2 Jahre und die der Wahlgruppe B für 3 Jahre.

Anmerkung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche und männliche Personen, lediglich zur Wahrung der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird in der Satzung nur die männliche Form verwendet.

mitglied

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Den passiven Mitgliedern steht die Wahrnehmung des Sportangebots des Vereins nicht zu. Bei aktiven Mitgliedern richtet sich die Höhe der Migliedsbeiträge nach der Altersklasse der Mannschaft, der das Mitglied angehört. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich zum 15. März und zum 15. Oktober eingezogen und betragen:

Mitgliedsart Beitrag (halbjährlich)
Aktiv  
- Erwachsene 40,- €
- A-, B-, C-Jugend 30,- €
- D-, E-, F-Jugend 25,- €
- G-Jugend 15,- €
Passiv 10,- €

Den Aufnahmeantrag finden Sie in unserem Downloadpool.

Wir bedanken uns bei unseren Werbepartnern für Ihre Unterstützung.